Kommerzfunk kontrolliert Bürgerrundfunkfrequenz in Hannover
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde,
soeben ist der "Gesellschaftsvertrag" bekannt geworden, den der
Vorstand des
Trägervereins von Radio Flora mit den beiden anderen Bewerbern um die
Bürgerundfunklizenz, dem Radio Team Niedersachsen und dem Lokalradio Neustadt,
aushandelte. Der Vertrag folgt den Vorgaben der Niedersächsischen
Landesmedienanstalt, mit denen die Kontrolle des hannoverschen
Bürgerrundfunks
durch die Kommerz- und Werbefunker um den ehemaligen Bildzeitungsredakteur
Andreas Kuhnt (Radio Team Niedersachsen) sichergestellt werden sollte.
Es kam so, wie es vorauszusehen war:
1. In sämtlichen Gremien der neuen Radiogesellschaft hält das Radio Team
Niedersachsen die Mehrheitsanteile und kontrolliert damit den gesamten
Radiobetrieb inhaltlich, organisatorisch und finanziell.
2. Die Redaktionen werden vollständig entmündigt, von einem Redaktionssatut
ist
nicht mehr die Rede.
3. Wesentliche Ziele und Programmgrundsätze, wie sie in der Vereinssatzung von
Radio Flora festgeschrieben sind, bleiben auf der Strecke. Insbesondere die
Beteiligung von Menschen, die zu herkömmlichen Medien keinen oder nur
begrenzten
Zugang haben, ist nicht mehr gewährleistet.
4. Gewerkschaftliche Bildungseinrichtungen, die bislang eine wesentliche Rolle
im Weiterbildungsbereich des Radios
spielten, sind als Kooperationspartner
nicht
mehr vorgesehen.
Zu Ihrer Information ist der "Gesellschaftsvertrag" in der Anlage
beigefeügt.
Weitere Einzelheiten zur Beseitigung des ersten hannoverschen Bürgerradios
finden Sie unter www.ak-regionalgeschichte.de
Gesellschaftsvertrag
(Satzung) in der korr. Fassung vom 19.07.08
§ 1 Firma
Die Firma der Gesellschaft lautet: „106,5 Rundfunkgesellschaft
Hannover - gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter
Haftung“. Die Gesellschaft soll ins Handelsregister
eingetragen werden und führt dann, im Falle der Anerkennung
des Status der Gemeinnützigkeit, den Namenszusatz „gGmbH“.
§ 2 Sitz
Sitz der Gesellschaft ist Hannover.
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Aufbau und die Förderung
von Bürgerrundfunk im Sinne der §§ 27 f. des Niedersächsischen
Mediengesetzes (NMedienG) in Hannover und Region.
Dies geschieht insbesondere durch den Aufbau und Betrieb eines
gemeinnützigen, nichtkommerziellen Hörfunksenders
- der die lokale und regionale Berichterstattung sowie
das kulturelle Angebot im Verbreitungsgebiet des
Programms publizistisch ergänzt (dazu gehören auch
die im Verbreitungsgebiet des Programms
gebräuchlichen Regional- und Minderheitensprachen);
- der Sendeplätze anbietet, zu denen Einzelne und
Personenverbände aus dem Sendegebiet im Rahmen der
Verfügbarkeit offenen Zugang haben,
sowie durch medienpädagogische Angebote in eigener
Trägerschaft oder in Kooperation mit anderen Bildungsträgern.
Dabei geht es insbesondere um
- Information, Kommunikation und Partizipation,
- Wissenschaft, Kultur, Sport, Religion,
- Integration von Menschen mit Handicaps,
- Integration von Menschen mit Migrationshintergrund,
- Jugend- und Seniorenarbeit
- genderorientierte Ansätze,
- Umwelt- und Tierschutz,
- Verbraucherberatung.
Zu dem vorgenannten Zweck kann sich die Gesellschaft an
anderen steuerbegünstigten Unternehmen mit gleichem oder
ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligen, derartige Unternehmen
erwerben, Tochtergesellschaften gründen, Zweigniederlassungen
im Verbreitungsgebiet des Programms errichten, Veranstaltungen
durchführen sowie alle sonstigen den Gesellschaftszweck
fördernde Geschäfte vornehmen, sofern sie nicht gegen die
Grundsätze der Gemeinnützigkeit verstoßen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft
dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die mit dem
Gesellschaftsvertrag übereinstimmen.
2. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Eventuell
nach den Jahresabschlüssen vorhandene Überschüsse sind im
laufenden Kalenderjahr zur Förderung der in § 3
beschriebenen Ziele zu verwenden. Die Gesellschafter
dürfen bei ihrem Ausscheiden, gleich aus welchem Grunde,
oder bei Auflösung und Aufhebung der Gesellschaft nicht
mehr als ihre eingezahlten Nominalkapitalanteile
erhalten.
3. Die Gesellschaft darf keiner Person durch Zuwendungen,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen einen Vorteil
verschaffen.
4. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks ist das gesamte Vermögen, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschaft übersteigt,
zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Bestätigung
des Finanzamtes über die steuerliche Unbedenklichkeit der
geplanten Vermögensverwendung ausgeführt werden.
§ 5 Programmname
Der Name des durch die Gesellschaft veranstalteten
Bürgerfunkprogramms lautet: „. . .“
§ 6 Grundsätze für den lokalen Hörfunkbetrieb und die
Programmerstellung
1. Im Programm nimmt das lokale Geschehen in der Stadt und
der Region Hannover einen Schwerpunkt in den redaktionell
verantworteten Sendungen ein. Die räumlich darüber hinaus
gehende Berichterstattung versucht besonders die
Zusammenhänge zwischen dem Verbreitungsgebiet des
Programms und anderen Teilen der Welt darzustellen und zu
entwickeln.
2. Im Programm finden Werbung, Sponsoring und Teleshopping
nicht statt.
3. Die Gesellschaft hat zu gewährleisten, dass
- das Programm sich nicht ausschließlich an eine
bestimmte Zielgruppe wendet,
- die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen
gesellschaftlichen Kräfte innerhalb des
Verbreitungsgebietes sich im Programm widerspiegelt,
- sie ein Programm verbreitet, in dem redaktionell
selbst verantwortete Beiträge zur publizistischen
Ergänzung enthalten sind, sowie den
Nutzungsberechtigten nach den Bestimmungen der
Nutzerordnung, den Vorschriften des
Niedersächsischen Mediengesetzes und im Rahmen der
Kapazitäten die Gelegenheit gegeben wird, eigene
Beiträge zu verbreiten.
4. Die Gesellschaft ist in ihren Sendungen an die
verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
gebunden. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und
die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen
Ehre sind einzuhalten. Die Sendungen haben die Würde des
Menschen sowie die sittlichen, religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie
sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland
und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden
und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische
Freiheiten verteidigen und zur Integration von Menschen
mit Migrationshintergrund, zur Verwirklichung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zum Schutz von
Minderheiten sowie zur Achtung der Umwelt und der
natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.
5. Der Sender ist in seinem Programm zur Wahrheit, zur
Überparteilichkeit und zur parteipolitischen Neutralität
verpflichtet. Alle redaktionell verantworteten Beiträge
und Sendungen müssen anerkannten journalistischen
Grundsätzen entsprechen. Nutzerinnen und Nutzern ist das
entsprechende Handwerkszeug zu vermitteln. Nutzerinnen
und Nutzer haften gemäß den Bestimmungen des NMedienG
persönlich für ihre Beiträge.
§ 7. Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Stammkapital
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 EUR (in
Worten: fünfundzwanzigtausend).
Gesellschafter sind
__________________mit einer Stammeinlage von 3.125,00
……………………………….
3. Auf jede Stammeinlage ist die Hälfte sofort zur
Einzahlung fällig, der Rest nach Aufforderung durch die
Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses der
Gesellschafterversammlung.
4. Durch Gesellschafterbeschluss können voll einbezahlte
Geschäftsanteile eines Gesellschafters zu einem
einheitlichen Geschäftsanteil zusammengelegt werden.
§ 9 Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so können neben ihm
Prokuristen bestellt werden. Fasst die
Gesellschafterversammlung keinen abweichenden Beschluss,
so hat die Gesellschaft einen Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein oder
zusammen mit den Prokuristen. Die Aufgabenbereiche und
Vertretungsbefugnisse des/der Geschäftsführer und des/der
Prokuristen werden durch Gesellschafterbeschluss
geregelt.
2. Jeder Geschäftsführer kann durch Beschluss des
Aufsichtsrates für einzelne zu bestimmende
Rechtsgeschäfte berechtigt werden. Der Aufsichtsrat kann
jeden Geschäftsführer von dem Verbot des § 181 BGB
befreien.
3. Der oder die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung des
Aufsichtsrates für alle Geschäfte, die über den
gewöhnlichen Umfang des Geschäftsbetriebs der
Gesellschaft hinausgehen. Eine Zustimmung des
Aufsichtsrates ist in jedem Falle erforderlich für
- Immobiliengeschäfte und die Anmietung von
Räumlichkeiten, soweit diese entgeltlich erfolgt
- die Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern,
sofern diese in einem Volumen von mehr als 0,25
Vollzeitstellen tätig sind
- Geschäfte mit einem Umfang von mehr als 10.000 EUR
- alle sonstigen Geschäfte, die die Gesellschafterversammlung
oder der Aufsichtsrat für zustimmungspflichtig
erklärt haben.
4. Die Geschäftsführer werden durch den Aufsichtsrat
bestellt, kontrolliert und abberufen. Für den
Einstellungsakt der Geschäftsführer vertritt der
Vorsitzende des Aufsichtsrates die Gesellschaft. Die
Abberufung eines Geschäftsführers darf nur aufgrund eines
Gesellschafterbeschlusses erfolgen.
5. Geschäftsführer kann nicht werden, wer
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren hat,
- das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach § 18
GG verwirkt hat,
- gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden kann,
- Mitglied des Bundestages, der Bundesregierung, des
Landtages des Landes Niedersachsen, des
Landesparlamentes, des europäischen Parlamentes
sowie der Volksvertretungen oder Regierungen der
anderen Bundesländer ist,
- Mitglied eines Aufsichtsorgans eines öffentlich –
rechtlichen Rundfunkveranstalters ist.
§ 10 Verfügung über Geschäftsanteile
Zur Abtretung und Verpfändung oder zu sonstigen Verfügungen
über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines solchen
ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich.
Die Veräußerung von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung
von mindestens 75 % der Gesellschafterstimmen.
§ 11 Gesellschafterversammlungen, Beteiligungsverbote
1. Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische
Person werden, mit Ausnahme von
- politischen Parteien, Wählergruppen oder von diesen
abhängige Unternehmen oder Vereinigungen
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit
Ausnahme öffentlich – rechtlicher Religionsgemeinschaften
oder öffentlich – rechtlicher Weltan-
Schauungsgemeinschaften und den Beteiligungsmöglichkeiten
nach § 11 Abs. 2, und von diesen im
Sinne von § 17 AktienG abhängige Unternehmen oder
Vereinigungen.
2. Gesellschafter können folgende Personen werden, die
jedoch einer gesetzlichen Stimmgewichtsbeschränkung
unterliegen:
- Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des
Europäischen Parlamentes, der Volksvertretungen oder
der Regierungen der Bundesländer, von
Aufsichtsorganen öffentlich – rechtlicher
Rundfunkveranstalter und Personen, die von
politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig
sind sowie Personen, die eine leitende Stellung in
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (mit
Ausnahme öffentlich-rechtlicher Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften) innehaben, wenn diese
insgesamt mit nicht mehr als 25 % der Kapital- und
Stimmrechtsanteile beteiligt sind oder einen
vergleichbaren Einfluss ausüben,
- öffentlich – rechtliche Rundfunkveranstalter, wenn
diese insgesamt mit nicht mehr als einem Drittel der
Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligt sind oder
einen vergleichbaren Einfluss ausüben,
- eine öffentlich – rechtliche Körperschaft, wenn
diese mit weniger als 25 % der Kapital- und
Stimmrechtsanteile beteiligt ist oder einen
vergleichbaren Einfluss ausübt,
- Verleger, wenn diese insgesamt mit weniger als 25%
des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind
oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben,
- öffentlich – rechtliche Körperschaften und Verleger,
wenn diese insgesamt nicht mit mehr als 33 % der
Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligt sind oder
einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben.
3. Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss
fest. Die Gesellschafterversammlung beschließt über die
Verwendung des Ergebnisses, sie hat dabei § 4 Abs. 2 zu
beachten. Sie beschließt über die Einforderung von
Einzahlungen auf die Stammeinlagen, sowie über Teilung,
Zusammenführung, Einziehung und den Gesellschafterwechsel
von Geschäftsanteilen. Sie entlastet den oder die
Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung bestimmt
den Aufsichts- und Programmrat nach den Vorschlägen der
drei Antragsteller, die Räte wählen ihre Vorsitzenden.
4. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet einmal
jährlich statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen
sind einzuberufen, wenn es im Interesse der
Gesellschaft erforderlich erscheint oder dies von
Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile mindestens einem
Achtel des Stammkapitals entsprechen, schriftlich
verlangt wird.
5. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt
durch einen Geschäftsführer. Sie erfolgt schriftlich
durch eingeschriebenen Brief und muss den Zeitpunkt, den
Ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen der Aufgabe
der Einladung zur Post und dem Tag der Versammlung muss
eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn
Gesellschafter, deren Geschäftsanteile mindestens drei
Viertel des gesamten Stammkapitals erreichen, anwesend
bzw. vertreten sind. Ist das nicht der Fall, so ist
unverzüglich in der vorstehenden Form eine neue
Gesellschafterversammlung einzuberufen, die dann ohne
Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig
ist. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen. Diese zweite
Gesellschafterversammlung kann frühestens nach Ablauf von
sieben Tagen nach der nicht beschlussfähigen Versammlung
stattfinden. Die Quoren nach § 9, § 12 Abs. 4 und §§ 13
und 14 dieses Vertrages sind in der zweiten
Gesellschafterversammlung auf die Kapital- und
Stimmrechtsanteile der in der zweiten
Gesellschafterversammlung erschienenen Gesellschafter zu
beziehen.
7. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung
durch einen anderen Gesellschafter oder durch
eine andere Person seines Vertrauens vertreten lassen.
Die Gesellschafter können zur Gesellschafterversammlung
im Beistand einer Person ihres Vertrauens erscheinen. Die
Vollmacht zur Vertretung eines Gesellschafters und zur
Wahrnehmung seiner Stimmrechte muss vor Beginn der
Versammlung schriftlich erteilt sein. Sie ist in der
Versammlung oder zuvor dem Geschäftsführer vorzulegen.
Anderenfalls gilt die Vertretungsbefugnis als nicht
erteilt.
8. Die Gesellschafterversammlung wählt einen Vorsitzenden.
Er darf nicht bei der Rundfunkgesellschaft 106,5 Hannover
in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Vorsitzende
leitet die Versammlung. Über die
Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Die Versammlung wählt hierzu einen Protokollführer. Das
Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom
Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den
Gesellschaftern über die Geschäftsführung zugeleitet.
§ 12 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse auf der
Gesellschafterversammlung. Die Beschlussfassung im
schriftlichen Umlaufverfahren ist im Einzelfall
zulässig.
2. Die Beschlussfassungen der Gesellschafter finden in
offener Abstimmung statt, sofern nicht ein
Gesellschafter vor Beginn der Abstimmung eine geheime
Durchführung beantragt.
3. 625 EURO entsprechen einer Stimme.
4. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst,
soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes
bestimmen.
5. Mit einer Mehrheit von mindestens 75 v.H. aller
Gesellschafterstimmen beschließt die Gesellschafterversammlung
über:
a) die Quorenregelungen in §§ 13,14,17.
b) Kapitalerhöhungen und Aufnahme neuer Gesellschafter.
Die Gesellschaftsanteile der drei Antragsteller sind
für die Dauer der Lizenz unveränderlich wie folgt
festgelegt: fünf Anteile Radio Team Niedersachsen
GbR, zwei Anteile Freundeskreis Lokalradio Hannover
e.V., ein Anteil Lokalradio Neustadt e.V. Jeder
Antragsteller kann über die Verteilung seiner
Anteile eigenständig entscheiden. Steigt ein
Antragsteller aus der Gesellschaft aus, entscheidet
die Gesellschafterversammlung mit 75 der
verbliebenen Gesellschafterstimmen über die dadurch
freigewordenen Gesellschaftsanteile.
c) die Auflösung der Gesellschaft oder Veräußerung
ihres Geschäftsbetriebs im Ganzen,
d) die Änderung des Programmschemas vorbehaltlich der
Genehmigung durch die Niedersächsische
Landesmedienanstalt
e) die Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes,
der auch einen Investitionsplan enthält
f) die Festlegung der Zahl der Geschäftsführer und die
Bestellung von Prokuristen,
g) die Festlegung der Aufgabenbereiche und
Vertretungsbefugnisse des/der Geschäftsführer und
des/der Prokuristen
h) die außerordentliche Abberufung eines
Geschäftsführers und die außerordentliche Kündigung
seines Anstellungsverhältnisses.
6. Einstimmig beschließt die Gesellschafterversammlung
über eine Änderung des Gegenstandes des Unternehmens
nach § 3.
7. Ein Gesellschafter ist – soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt – auch zur Abstimmung in den ihn
selbst betreffenden Angelegenheiten berechtigt.
8. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur
innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Versammlung
durch Klage angefochten werden.
§ 13 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat hat fünf Mitglieder. Er setzt sich
zusammen aus 3 Gesellschaftervertretern des
Antragstellers RTN, einem Gesellschaftervertreter des
Antragstellers Freundeskreis Lokalradio Hannover e.V.
und einem Gesellschaftervertreter des Lokalradio
Neustadt e.V. Der Aufsichtsrat wählt seinen
Vorsitzenden.
2. Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt zwei Jahre. Der
Aufsichtsrat der abgelaufenen Wahlperiode bleibt im Amt,
bis eine Neuwahl erfolgt ist. Geschäftsführer und
hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Mitglied des
Aufsichtsrates werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates
haben das Recht zur Teilnahme an den
Gesellschafterversammlungen. Sie haben das Recht, alle
Bücher der Gesellschaft einzusehen, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
3. Der Aufsichtsrat übt die Kontrollbefugnis gegenüber der
Geschäftsführung und dem oder den Prokuristen in allen
Fragen der Gesellschaft, die nicht ausdrücklich nach dem
Gesetz oder dieser Satzung der Gesellschafterversammlung
zustehen, aus. Er bestellt die Geschäftsführer und
beruft sie ab.
4. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Diese legt die Anzahl der Sitzungen, ihre Einberufung
und die Beschlussfähigkeit fest.
5. Der Aufsichtsrat tagt mindestens zwei Mal jährlich.
§ 14 Programmrat
Der Programmrat hat sieben Mitglieder und setzt sich zusammen
aus fünf Gesellschaftervertretern des Antragstellers RTN, zwei
Gesellschaftervertretern des Antragstellers Freundeskreis
Lokalradio Hannover e.V. und einem Gesellschaftervertreter des
Lokalradio Neustadt e.V.
6. Die Amtszeit des Programmrates beträgt zwei Jahre. Der
Aufsichtsrat der abgelaufenen Wahlperiode bleibt im Amt,
bis eine Neuwahl erfolgt ist. Geschäftsführer und
hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Mitglied des
Programmrates werden. Die Mitglieder des Programmrates
haben das Recht zur Teilnahme an den
Gesellschafterversammlungen.
7. Der Programmrat berät die Redaktion in allen
programmlichen Fragen.
8. Der Programmrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Diese legt die Anzahl der Sitzungen, ihre Einberufung
und die Beschlussfähigkeit fest.
9. Der Programmrat tagt vierteljährlich.
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
Sobald bei Wahlen und Abstimmungen in Sitzungen aller
Gesellschaftsorgane die Stimmgewichtsbegrenzungen für
Mitglieder nach § 11 Abs.2 nicht eingehalten werden, ist das
individuelle Stimmrecht dieser Mitglieder derart zu
beschränken, dass die gesetzlichen Stimmgewichtsgrenzen
eingehalten werden.
§ 16 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist form- und fristgerecht nach den
gesetzlichen Vorschriften aufzustellen.
§ 17 Einziehung
1. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig,
sofern die Einlagen vollständig geleistet sind.
Entsprechendes gilt für den Erwerb eigener
Geschäftsanteile sowie deren Pfandnahme. Die
Gesellschaft darf eigene Anteile nur erwerben, wenn sie
das Entgelt dafür aus dem nicht zur Deckung des
Stammkapitals erforderlichen Vermögen bezahlt.
2. Die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen ist
statthaft, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als
wichtiger Grund sind insbesondere grobe Verletzungen der
Gesellschafterpflichten durch einen Gesellschafter sowie
der Umstand anzusehen, dass ein Geschäftsanteil
gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von zwei
Monaten aufgehoben wird, oder dass über das Vermögen
eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
3. Bei Beschlüssen über die Zwangseinziehung eines
Geschäftsanteils hat der betroffene Gesellschafter kein
Stimmrecht.
4. Statt der Einziehung kann die Gesellschaft bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes mit einer Mehrheit mindestens
drei Vierteln aller Kapital und Stimmrechtsanteile -
wobei hier der betroffene Gesellschafter bei der
Feststellung aller Anteile außer Betracht bleibt –
beschließen, dass der Geschäftsanteil ganz oder geteilt
an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere
Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu
benennende Dritte abzugeben ist.
5. Bei jeder Einziehung oder Abtretung sind die
Bestimmungen des NMedienG zu beachten.
§ 18 Auflösung und Abwicklung
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von
mindestens drei Vierteln aller Kapital- und Stimmrechtsanteile
beschlossen werden. Ein solcher Beschlussantrag ist in der
Ladung zu der betreffenden Gesellschafterversammlung
anzukündigen.
Nach Auflösung der Gesellschaft ist diese abzuwickeln.
Abwickler sind die Geschäftsführer, soweit die Gesellschafterversammlung
keinen anderen bestellt. Vor Auflösung der
Gesellschaft haben die Gesellschafter über die Verwendung
eines möglichen Restvermögens zu beschließen.
§ 19 Erbfolge
1. Im Falle des Todes eines Gesellschafters soll der
Geschäftsanteil von einem anderen Gesellschafter im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen Entschädigung
übernommen werden. Ist dies nicht möglich oder stimmen
die Erben dem nicht zu, so wird die Gesellschaft mit den
Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes
wegen Begünstigten fortgesetzt.
2. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so sind die
Testamentsvollstrecker berechtigt, die
Gesellschafterrechte für die Erben auszuüben.
3. Mehrere Erben oder anderweitig durch Verfügung von Todes
wegen Begünstigte haben sich zur Wahrung ihrer
Gesellschafterrechte durch einen gemeinschaftlichen
Vertreter – ggf. den Testamentsvollstrecker – vertreten
zu lassen.
§ 20 Gründungskosten
Die Kosten dieses Vertrages, der Handelsregisteranmeldung und
Eintragung gehen bis zum Höchstbetrag von 3.000 EURO zu Lasten
der Gesellschaft.
§ 21 Sonstiges
1. Ergänzend zu dieser Satzung gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
2. Sofern einzelne Bestimmungen dieses
Gesellschaftervertrages unwirksam sind oder später
unwirksam werden, so wird damit die Gültigkeit des
Vertrages nicht berührt. Die rechtsunwirksame Bestimmung
soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem
Willen der Parteien, welchen sie mit der unwirksamen
Klausel verfolgten, am nächsten kommt.
3. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
Bundesanzeiger.
Hannover, den _____________
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