Aktuelle Information zur Fragestellung der Anrechnung von Verpflegung während des stationären Aufenthaltes anläßlich einer Kurmaßnahme/Krankenhausaufenthalt als Einkommen
Aktuelle Information zur Fragestellung der Anrechnung von Verpflegung während des stationären Aufenthaltes anläßlich einer Kurmaßnahme/Krankenhausaufenthalt als Einkommen
In der Vergangenheit lag bis einschließlich 2007 eine Klarheit darüber vor, dass eine Anrechnung unzulässig ist. Dieses wurde jedoch durch die seit dem 01. Januar 2008 geltende Fassung der ALG II-Verordnung (BGB L 2007, 2942) neu gestaltet. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich mit dieser Fragestellung schon in seinem Beschluß vom 28. Februar 2008 mit dem Aktenzeichen L 9 AS 7/08 ER auseinandergesetzt, obwohl es seinerzeit um einen Fall aus 2007 ging und darin die Rechtmäßigkeit der Verordnung in Frage gestellt.
Auch dort wurde schon aufgeworfen, dass mit einem stationären Aufenthalt auch zusätzliche Kosten in Verbindung stehen. Dies haben wir auch als Verfahrensinhalt bei der aktuellen Entscheidung mit eingebracht.
Somit wurde nunmehr aktuell im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht Lüneburg mit dem Aktenzeichen S 30 AS 1178/08 ER Beschluß vom 01.08.08 dahingehend entschieden, dass trotz der entgegenstehenden Regelung in § 2 Abs. 5 Arbeitslosengeld II-Verordnung die Vollverpfegung während der Heilbehandlung nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II angerechnet werden darf. Dieser Beschluß ist als Anlage beigefügt.
Es wird weiter ausgeführt, dass die Regelung in § 2 Abs. 5 Arbeitslosengeld II-Verordnung nicht als geeignete Grundlage für die Reduzierung der Regelleistungen anzusehen ist. Es wird Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes genommen, in dem schon darüber ein Bedenken geäußert wurde und hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichtes lediglich für den Zeitraum bis zum 31.12.2007 Anwendung finden konnte und somit die Rechtsfrage nach wie vor offen ist und vom Bundessozialgericht nicht endgültig entschieden wurde. Das Sozialgericht Lüneburg führt desweiteren aus „Die Kammer hat daher nach wie vor die Möglichkeit, auf Grund der bestehenden Bedenken der o. g. Rechtsauffassung zu folgen.“
Dementsprechend ist zu empfehlen, dass bei Anrechnung von Verpflegung als Einkommen bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II / SGB XII soweit möglich eine einstweilige Anordnung durchgeführt wird, jedoch auf jeden Fall ein Widerspruch, um die Ansprüche der Leistungsbezieher sicherzustellen.
Als weitere Empfehlung sollte den Leistungsbeziehern mitgeteilt werden, da möglicherweise ein Klageverfahren durchzuführen ist, dass sie sämtliche Kosten, die anläßlich des stationären Aufenthaltes anfallen, substantiiert dokumentieren.
Da diese von uns erzielte Entscheidung sehr weitreichend ist, bitte ich darum, sie entsprechend weiter zu kommunizieren, damit auch nunmehr nach Erlaß der Verordnung eine gesicherte Rechtssprechung stattfindet.
Urteil als PDF
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