Verschärfung des Versammlungsrechts - Streikrecht?
Betreff: Verschärfung des Versammlungsrechts - Streikrecht?
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
die CDU Fraktion im Baden Württembergischen Landtag will das
Versammlungsrecht verschärfen.
In der Anlage eine Stellungnahme des Innenministeriums an den Landtag
von Baden-Württemberg auf Anfrage der Grünen. In Bayern hat eine
geplante Verschärfung des Versammlungsgesetzes ver.di auf den Plan
gerufen, da auch drastische einschnitte in die Demonstrationsfreiheit
und das Streikrecht befürchtet werden.
Was sich in Baden-Württemberg verändern soll:
Die Verlängerung der in § 14 Versammlungsgesetz geregelte Anmeldefrist
von 48 Stunden für Versammlungen unter freiem Himmel auf 72 Stunden sehe
ich kritisch. Die Beibehaltung von Eilversammlungen ist zu befürworten.
Das Uniformierungsverbot des § 3 Versammlungsgesetz soll durch ein
Uniformierungs- und Militanzverbot ersetzt werden.
Demonstrationen, bei
denen Gewalttätigkeiten zu befürchten sind, können bereits heute
verboten werden. Verschärfungen sind überflüssig, weil bereits heute bei
konsequenter Anwendung des Polizei- und Versammlungsrechts, insbesondere
durch Verbote des Tragens von Waffen und Uniformen,
rechtsextremistischen Aufmärschen Einhalt geboten werden kann. Zumal die
Frage ist, wer darüber entscheidet was Uniformteile oder gleichartigen
Kleidungsstücken sind? Können da auch Streikwesten, ver.di-T-Shirts,
Blaumänner oder Arbeitskleidung darunterfallen? Ich kenne auch
Demonstrationsauflagen mit der Einschränkung von Fahnenstangen, weil
diese als Waffe missbraucht werden könnten. Können die bei
Metallarbeiterinnen üblichen Sicherheitsschuhe als Waffe deklariert
werden? Ist Trommelschlagen oder Theatereinlagen im Gleitschritt immer
als paramilitärisch auslegbar? Usw..?
Behörden könnten künftig den vom
Veranstalter benannten
Versammlungsleiter und die von diesem ausgewählten Ordner unter
bestimmten Gründen ablehnen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
kritisiert die mögliche Erhebung von Daten zur Überprüfung der Eignung
und Zuverlässigkeit von Ordnern. Der DGB fordert, Keine Meldung von
persönlichen Daten von Personen, die nicht mit der Leitung einer
Veranstaltung betraut sind. Persönliche Meinung: Gewerkschaften und
andere VeranstalterInnen sind durchaus selbst in der Lage ihre Ordner
und den / die VeranstaltungsleiterIn ohne Einmischung von Behörden zu
benennen. Bei rechtsextremen Veranstaltungen kann auf andere
Rechtsgrundlagen zurückgegriffen werden. Das berechtigte Interesse
rechtsextreme Veranstaltungen zu erschweren, darf nicht zur
Einschränkung von Grundrechten für Alle führen. Wenn es zu Störungen
einer Versammlung kommt, dürfen die Veranstalter bereits jetzt die
Polizei um
Unterstützung bitten. Bei einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit kann die Versammlungsbehörde und Polizei bereits nach
gültigem Recht einseitig Eingreifen.
Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung bereichsspezifischer Regelungen
über die Datenerhebung und Datenverarbeitung sowie für Bild- und
Tonaufzeichnungen vor. Dies ist gängige Praxis. Allerdings umstritten
und kritisch zu sehen. Wollen wir das hierfür eine ausdrückliche
schärfere Rechtsgrundlage geschaffen wird?
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass die Versammlungsbehörde im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung für ihre Maßnahmen auch die von
der Versammlung ausgehenden Beeinträchtigungen Dritter zu
berücksichtigen hat. Wer entscheidet darüber wann und ob eine
Veranstaltung verhältnismäßig ist? Welcher Dritte ist gegebenenfalls
Beeinträchtig? Der Arbeitgeber bei einer Streikdemo? Der Waffenhändler
bei einer
Informationsveranstaltung? Die Botschaft bei einer
Friedensdemo? Persönliche Meinung: Versammlungsrecht,
Demonstrationsfreiheit und Streikrecht in Gefahr!
Der Name des Veranstalters soll bei Einladungen zu öffentlichen
Versammlungen und entsprechenden Bekanntgaben anzugeben sein. Es kann
für ArbeitnehmerInnen zu Nachteile am Arbeitsplatz oder bei Bewerbungen
führen, wenn diese namentlich als Veranstalter einer gewerkschaftsnahen
Veranstaltung veröffentlicht werden müssen. Dies gilt allgemein bei
kritischen Veranstaltungsthemen. Da Rechtsextreme sogenannte politische
Gegner und deren Verwandten und Bekannten häufig bedrohen oder
versuchen zu schaden, ist es aus persönlichen Sicherheitsgründen oft
ratsam den Namen des Veranstalters nicht zu veröffentlichen und eine
Organisation als Einlader zu benennen.
Es soll ausdrücklich geregelt werden, dass der Versammlungsleiter
während der Versammlung
ständig anwesend und für die Behörden erreichbar
ist. Der Versammlungsleiter soll außerdem verpflichtet werden, auf einen
friedlichen Ablauf der Versammlung hinzuwirken und die Versammlung zu
beenden, sofern er sich dabei nicht durchzusetzen vermag. Das Instrument
der beschränkenden Verfügung als mildere Eingriffsmöglichkeit zum
Versammlungsverbot soll sowohl für Versammlungen unter freiem Himmel als
auch in geschlossenen Räumen ausdrücklich gesetzlich geregelt werden.
Was hat das für praktische Folgen für uns? Behörden sollen, meiner
Meinung nach, keinen erweiterten Einfluss auf Veranstaltung in
geschlossenen Räumen oder auf Privatgeländen bekommen. Bei befürchteten
Gefahren für die Besucher oder die öffentliche Sicherheit gibt es
bereits bewährte gesetzliche Regelungen zum behördlichen Eingreifen.
Es ist vorgesehen, den 27. Januar (Tag des Gedenkens für die Opfer
der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft) und den 9.
November (Jahrestag der Reichspogromnacht) als Tage zu bestimmen, an
denen eine Versammlung unter erleichterten Voraussetzungen
Beschränkungen unterworfen oder verboten werden kann. Es soll zudem eine
Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Orten geschaffen werden, die
als Gedenkstätten von historisch herausragender, überregionaler
Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern und an
denen eine Versammlung unter erleichterten Voraussetzungen
Beschränkungen unterworfen oder verboten werden kann. Diese Orte würden
zuvor von der Landesregierung festgelegt. Ich sehe es kritisch, dass die
Landesregierung und nicht das Parlament diese Orte festlegt soll. Ich
möchte hier noch die Anmerkung machen, der 1. Mai ist der Jahrestag, an
dem die Nazis 1933 den
gesetzlichen Feiertag der nationalen Arbeit
unter Hitler einführten. Wie soll zukünftig festgelegen werden, wann und
welche Versammlung unter erleichterten Voraussetzungen Beschränkungen
unterworfen oder verboten werden können?
Der Gesetzentwurf liegt nach Pressemeldungen der Landesregierung dem
Ministerrat zur Freigabe der Anhörung vor. Mit einer Einbringung in den
Landtag kann daher ab November 2008 gerechnet werden.
DGB Baden Württemberg sorgt sich um Grundrecht auf Versammlungsfreiheit:
http://www.bw.dgb.de/ueber_uns/presse/pmdb/pressemeldung_single?pmid=409
Antrag der Grünen im Landtag: Zukunft der Versammlungsfreiheit :
http://www.landtag-bw.de/dokumente/initiativen/initiativen.asp?Art=AN&Dr
s=14_3092
Pressemiteilung des Innenministeriums:
http://www.baden-wuerttemberg.de/de/Meldungen/190293.html
Das von ver.di München initiierte
Aktionsbündnis:
http://www.verdi.de/muenchen/aktive_gruppen/kampagne_rettet_die_grundrec
hte
Stellungnahme des Innenministeriums auf die Parlamentsanfrage
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