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Heizkosten in Bezug auf SGB II-Leistungen, Beschluß Sozialgericht Lüneburg S 30 AS 2088/08 ER

14. April 2009 , Geschrieben von Parents Veröffentlicht in #soziale Gerechtigkeit - gewerkschaftliche Kämpfe


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

ich möchte Euch einen im einstweiligen Anordnungsverfahren erzielten Beschluß zur Kenntnis geben. Lokal wird es zum Thema angemessene Heizkosten nach dem SGB II und SGB XII sicherlich sehr viele Problemlagen geben. Die Rechtssprechung macht diese Sache auch nicht einfacher.

 

In dem vorliegenden Beschluß wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die von den Leistungsträgern ggf. verwendeten Pauschalen bzw. Berechnungsmodelle als rechtlich nicht haltbar angesehen werden. Demnach sind die tatsächlich zu zahlenden Kosten immer als angemessen zu beurteilen soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen.

 

Dies – und das sollte vor Ort berücksichtigt werden – bedeutet, dass der Leistungsträger im Zweifel das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte konkret darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Eine Pauschalierung und in irgendeiner Weise eine Kürzung der Heizkosten ist nicht zulässig.

 

Im vorliegenden Fall wurden Heizkosten in Höhe von 1,64 €/m² als angemessen angesehen. So führt das Gericht aus, dass es bei den Heizkosten von 1,64 €/m² auch keinerlei Hinweise für ein unwirtschaftliches Heizverhalten erkennen kann.

 

Nun jedoch zu der weiteren Problemlage. Mittlerweile scheint sich mehr und mehr die Tendenz zu entwickeln, dass nur für die angemessene Wohnfläche bei einem alleinstehenden Einpersonenhaushalt, also 50 m², die Heizkosten zu übernehmen sind. Im Beschluß wurde dieses Problem aufgenommen und dieses mit der Senkungsaufforderung der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II in Beziehung gebracht, so dass eine Senkungsaufforderung vorher stattzufinden hat. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.09.08 mit dem Aktenzeichen B 14 AS 54/07 R Bezug genommen.

 

Dies wird für einige Haushalte, obwohl sie Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Größe der Wohnung haben, soweit die Kosten der Wohnung nicht überschritten werden, zu Problemen führen, wobei jedoch im vorliegenden Fall zu bedenken ist, dass das Hauptsacheverfahren von uns noch weiter betrieben wird und ein Argument, was nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es unweigerlich so ist, dass der auf den Quadratmeter bezogene Verbrauch bei einer kleineren Wohnung wesentlich höher liegen wird als wenn zwischen Wohn- und Schlafbereich getrennt werden kann und somit ein Raumbedarf vorliegt, der dieses ermöglicht. Man könnte fast annehmen, dass sich durch mehr Wohnfläche der Gesamtverbrauch unter dem o. g. Aspekt relativiert und möglicherweise sogar identisch ist.

 

Solltet Ihr Entscheidungen in Bezug auf die Heizkosten vorliegen haben, würde ich Euch bitten, mir diese zur Verfügung zu stellen. Meine E-Mailanschrift lautet DW.Celle@evlka.de

 

 

Gruß

Horst-Peter Ludwigs

Dipl. Sozialarb./Sozialpäd.

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