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Karlsruhe: Schallende Ohrfeige für den Überwachungsstaat

27. Februar 2008 , Geschrieben von Parents Veröffentlicht in #Freiheitsrechte

ra0105 27.02.2008 11:15 Themen: Repression
 
Am 27.02.2008 hat das Bundesverfassungsgericht, wie von vielen Kritikern erhofft, die Wünsche der Überwacher negiert. Das Gericht hat für die heimlichen Onlinedurchsuchungen hohe Hürden gestellt. So bedarf es einer Gefährdung eines übergeordneten Rechtsgutes wie etwa Menschenleben oder die Existenz des Staates um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Ob es tatsächlich hinreichende Belege für eine solche Gefährdung gibt wird durch Richtervorbehalt entschieden.

Aktuelle Berichte: Spiegel - Online | Heise | TAZ

Mehr zum Thema im Feature.
Hintergrund: Onlinedurchsuchung wo ist das Problem
(weiterlesen)
In einer ersten Reaktion gab sich Innenminister Schäuble unbeeindruckt. Nach einer Pressemitteilung will er dem BKA die Onlinedurchsuchung erlauben, da das Bundesverfassungsgericht die Onlinedurchsuchung grundsätzlich als legitime Ermittlungsmethode bewertet habe. Verschwiegen wird dabei jedoch, dass anders als Schäuble ursprünglich beabsichtigt hatte, dieser Ermittlungsmethode nun nur noch stark eingeschränkte Möglichkeiten eingeräumt werden.
Schäuble sieht sich als zweiter Sieger. Dabei hatte niemand erwartet, dass das BVG eine Onlinedurchsuchung grundsätzlich für grundgesetzwidrig erklären wird. Problematisch war von Anfang an nicht die Durchsuchung an sich, sondern vielmehr deren Heimlichkeit. Folgerichtig wurden entsprechende Bestimmungen der Gesetze aus NRW auch für verfassungswidrig eingestuft. Doch das Urteil geht weit über die schlampige Gesetzesinitiative aus NRW hinaus.
Das oberste deutsche Gericht hat erstmal klargestellt, dass der Inhalt eines Rechners zum schützenwerten Privatbereich eines Menschen gehört. Und aus diesem Grund kann er eben gerade nicht wegen des Verdachtes auf kleineren Delikte heimlich gehackt werden.
Der Besuch von 'extremistischen' Webseiten dürfte wohl nicht mehr ausreichen um eine solche Genehmigung zu bekommen. Auch ein allgemeines politisches Engagement in vom Verfassungsschutz beobachteten Kreisen ist keine Begründung. Nein - es geht um die klare Absicht schwerste Straftaten zu begehen, die die Allgemeinheit in einem Umfang gefährden, dass entweder der Zusammenbruch des Staates und der öffentlichen Ordnung oder zumindest Menschenleben in Gefahr sind.
An dieser Stelle dürfte die Erinnerung wach werden an die jüngste Pleite der Bundesanwaltschaft. Sie hatte mit eben jener Begründung der äußersten Gefahr für Leib und Leben und des Staates ein Verfahren an sich gezogen. Das die Beschuldigten 'nur' ein paar Bundeswehrfahrzeuge in Brand gesetzt haben sollen, reichte dem Bundesgerichtshof damals nicht. Sie kanzelten die Bundesanwaltschaft rüde ab.
Grund zum Jubel sind die Vorgänge in Karlsruhe trotzdem nicht. Es ist zu bedenken, dass es erschreckend sei, wie erst Bundesverfassungsgericht Gesetze verhindern konnte und dies bei weitem nicht zum ersten Mal. Man mag sich garnicht vorstellen, was passieren würde, wenn diese dürften wie sie wollten.
 
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