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"Vorsicht Falle"

30. Mai 2008 , Geschrieben von Parents Veröffentlicht in #soziale Gerechtigkeit - gewerkschaftliche Kämpfe

"Vorsicht Falle"
In den vergangenen Monaten haben wir regelmäßig
mit dieser Asphalt-Beilage über das Arbeitslosengeld
II informiert. Die dabei entstandene Serie von
Flyern ist unter www.erwerbslosenini-celle.de als
pdf-Datei weiterhin verfügbar.
Falls Sie selbst nicht betroffen sind, möchten wir
Sie bitten, diesen Flyer an Erwerbslose in Ihrem
Bekanntenkreis weiterzugeben.
Angemessenheit der Mietkosten
Überprüfungsanträge stellen!
Der Landkreis Celle hat seit Einführung der Hartz
IV-Gesetze im Jahr 2005 die Angemessenheitsobergrenze
für die "Kosten der Unterkunft" zu gering
bemessen. Dies jedenfalls lässt sich aus einem
Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen schlussfolgern. Der 7. Senat des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen hat am 11.
März 2008 in einem Grundsatzurteil über die Höhe
der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis
Celle entschieden (L 7 AS 332/07) als Richtlinie
für die Angemessenheit die Wohngeldtabelle
zugrunde gelegt und hier die rechte Spalte plus 10
Prozent.
Für einzelne Betroffene bedeutete dies in den
vergangenen drei Jahren, dass sie ihre Mietkosten
nicht in voller Höhe erstattet bekamen und gewisse
Anteile aus ihrer Regelleistung abzweigen mussten.
Je nach Größe des Haushalts konnte es sich dabei
um Beträge zwischen 50 und 100 Euro monatlich
handeln.
Der Landkreis Celle will künftig alle neuen Anträge
auf Grundlage der durch das Landessozialgericht
vorgegebenen Richtlinie entscheiden. Auch sollen
alle anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren
auf dieser Basis beendet werden.
Gänzlich ungeklärt ist hingegen, wie mit den in den
vergangenen Jahren vorenthaltenen Leistungen
umzugehen ist.
Ein Weg hier zu einer Klärung eventuell vorhandener
Ansprüche zu kommen, ist der so genannte Überprüfungsantrag.
Diese "Zugunstenregelung" stützt
sich auf den § 44 des Sozialgesetzbuch X. Dort
heißt es unter der Überschrift "Rücknahme eines
rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes":
"(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass
eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit
deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
... worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen. ...
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen worden, werden
Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen
Teile dieses Gesetzbuches längstens für
einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme
erbracht. ..."
Betroffene sollten also einen entsprechenden Antrag
stellen. Dieser könnte sich etwa an folgender Vorlage
orientieren:
Antrag gemäß § 44 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB
X)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich/wir bitte/n Sie darum, Ihre
Bescheide ab erstmaliger Antragstellung
über die Bewilligung
von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) zu überprüfen und in
Bezug auf die Kosten der Unterkunft
zu korrigieren (letztes
Aktenzeichen: ...............).
Begründung:
Gemäß Ihrer Bescheide haben
Sie in den fraglichen Bewilli-
Mai 2008
gungszeiträumen jeweils die Miete nicht in voller
Höhe anerkannt.
Der 7. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen hat am 11. März 2008 in einem Grundsatzurteil
über die Höhe der angemessenen Kosten
der Unterkunft im Landkreis Celle entschieden (7
AS 332/07). Als Richtlinie für die Angemessenheitsobergrenze
wurde die Wohngeldtabelle zugrunde
gelegt und hier die rechte Spalte plus 10 Prozent.
Damit sind die Mietobergrenzen, die der Landkreis
Celle bis vor kurzem angewendet hat, deutlich zu
gering bemessen gewesen. Somit war bei Erteilung
Ihrer Bescheide das Recht von Anfang an unrichtig
angewandt.
Ich/wir beantrage/n daher die umgehende Neuberechnung
der Kosten der Unterkunft meiner Bedarfsgemeinschaft
und entsprechende neue Bescheide.
Mit freundlichem Gruß
(Unterschriften von allen volljährigen Mitgliedern
der Bedarfsgemeinschaft)
Ob Ihnen in der vergangenen Zeit Leistungen
vorenthalten wurden, können Sie aus dem so genannten
"Berechungsbogen" ersehen. Dort gibt es
zu Beginn in der linken Spalte eine Aufstellung über
Grundmiete und Nebenkosten. Diese werden am
Ende zu einem Betrag "Netto Mietkosten" addiert.
In der nächsten Zeile findet sich fett gedruckt der
Betrag der so genannten "anerk. Mietkosten". Wenn
sich hier in der Vergangenheit eine Differenz zu
Ihren Ungunsten ergab, könnten Sie den Überprüfungsantrag
stellen.
Sollte der Landkreis Celle dem Überprüfungsantrag
nicht stattgeben, können Sie beim Sozialgericht in
Lüneburg Klage einreichen. Wir werden in einem
der folgenden Flyer darüber informieren.
Hier noch einmal die Richtlinienwerte, an die sich
der Landkreis Celle zu halten hat, wobei dies die
Kaltmiete inklusive der kalten Nebenkosten betrifft
- die Heizkosten sind zusätzlich zu berücksichtigen:
                                        Stadt     Landkreis
1-Personen-Haushalt 357,50 308,00
2-Personen-Haushalt 434,50 379,50
3-Personen-Haushalt 517,00 451,00
4-Personen-Haushalt 599,50 522,50
5-Personen-Haushalt 687,50 599,50
Mehrbetrag für jedes weitere Person
                                        82,50 71,50

Wichtig: Bei Alleinerziehenden und Schwerbehinderten
ist - fiktiv - von einer zusätzlich im Haushalt
lebenden Person auszugehen; also: Eine Alleinerziehende
mit zwei Kindern hat einen Anspruch auf
die Leistungen eines Vier-Personen-Haushalts.
Und: Die Problematik ist auch anwendbar auf
LeistungsbezieherInnen nach dem SGB XII und
für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Internet-Ratgeber für Menschen in
unsicherer Beschäftigung
Befristet, unterbezahlt, nicht sozialversichert - für
Beschäftigte in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen
hat der DGB-Bundesvorstand eine neue
Ratgeberseite ins Internet gestellt.
Sie sind: befristet beschäftigt, Minijobber/in, (Allein)
Selbstständig, Honorarkraft, Zeitarbeiter/in,
Ein-Euro-Jobber/in, in Arbeitsgelegenheit (MAE
Kraft), Praktikant/in oder in Teilzeit beschäftigt?
Aus diesen Arbeitsverhältnissen ergeben sich viele
Fragen. Auf der website
http://www.dgb.de/themen/prekaere_beschaeftig
ung/faq/index_html
können Sie sich über die wichtigsten Aspekte der
jeweiligen Beschäftigungsform informieren. Sollten
dennoch Fragen offen bleiben, können Sie sich mit
einer kurzen Mail an den DGB wenden.
Keine Bagatellgrenze bei Fahrtkosten
Die Agentur für Arbeit muss die Fahrtkosten für
Erwerbslose erstatten, die bei Besuchen der Agentur
entstehen. Dies hat im Dezember 2007 das Bundessozialgericht
entschieden.
Bisher verwiesen die Agenturen (auch in Celle)
immer auf die so genannte "Bagatellgrenze" von 6
€, bis zu der Fahrtkosten nicht erstattet würden.
Das Bundessozialgericht sprach aber jetzt einem
Empfänger von Arbeitslosengeld II auch Fahrtkosten
in Höhe von 1,76 € zu. (Az.: B 14/7b AS 50/06 R).
Mit Verweis auf dieses Urteil können Sie sich künftig,
bei jedem Termin in der Arbeitsagentur die Fahrtkosten
für öffentliche Verkehrsmittel erstatten lassen.
+++
Bei Fragen rund um Hartz IV können sich Betroffene in
Celle wenden an:
Beratungsstelle für Arbeitslose, An der Stadtkirche 8
(Mo. 14-18, Di. u. Mi. 9 -12 Uhr und n. Vereinbarung)
www.arbeitslosenberatung-celle.de
sozial in celle (sic!), Neustadt 23 (Di. und Do. 14.30-17
Uhr) www.sic-celle.de
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