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Eine weitere Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts zum 19. Februar 2011 in Dresden

18. Februar 2011 , Geschrieben von Parents Veröffentlicht in #Kampf gegen Nazis - Bundesweit

Eine weitere Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts zum 19. Februar 2011 in Dresden
Redaktion
18.02.2011
"Die Landeshauptstadt Dresden kann drei - von verschiedenen Personen bzw. Gruppen des rechten politischen Lagers - angemeldete Versammlungen nicht zu einer einzigen stationären Kundgebung zusammenfassen und dafür einen gemeinsamen Versammlungsleiter bestimmen." so sagt es nun das Dresdner Verwaltungsgericht heute. Heißt - derzeit dürften die Neonazis morgen in Dresden marschieren.

In Dresden findet im Prinzip derzeit das Gleiche statt, wie noch im Vorfeld des 16. Oktobers 2010 in Leipzig. Die Stadt Dresden argumentiert, dass die Sicherheit nicht zu gewährleisten ist, die Anmelder von immerhin gleich 3 Demonstrationszügen rufen nach den durch die Verfassung gegebenen Rechte auf Versammlungsfreiheit. Und dabei erfinden die Neonazis rund um die Hauptorganisatoren Junge Landsmannschaft Ost natürlich auch Mottos - für jeden Aufzug eins.

Von "Für ein freies Land mit freien Menschen" über "Gedenken an die in Dresden den Bombenangriffen zum Opfer gefallenen Flüchtlinge aus Ostdeutschland" bis hin zu der (Haupt)kundgebung der Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland (JLO) unter dem Tenor "Recht auf Gedenken - der Wahrheit eine Gasse!" reichen die Namensgebungen ihrer als "Sternmarsch" verbunden zu verstehenden Aktion.

Wie das Verwaltungsgericht Dresden nun heute entschied, sei dies legitim und die Zusammenfassung zu einer stationären Demonstration, wie am 16. Oktober 2010 in Leipzig nicht möglich.

In der Begründung heißt es: "Die gerichtlichen Eilanträge der Anmelder gegen diese Auflagen waren erfolgreich, da sie das Gericht für offensichtlich rechtswidrig hält. Die auferlegte Verpflichtung zur Abhaltung einer `gemeinsamen Kundgebung` sei nicht von den Vorschriften des Versammlungsgesetzes gedeckt und widerspreche bereits im Ansatz den Grundgedanken des Verfassungsgebers. Den unterschiedlichen Veranstaltern könne auch nicht im Wege der Auflage ein anderer Versammlungsleiter vorgeschrieben werden. Es stehe der Stadt nicht zu, in dieser Weise in die Organisation und Leitung einer Versammlung einzugreifen."

Aufmarsch am 13. Februar 2011. Am kommenden Samstag werden mehr als die 1.291 erwartet, die letztes Wochenende den Weg nach Dresden fanden

Und in der weiteren Ausführung wird es dann heikel: "Die Richter weisen erneut darauf hin, dass gegen eine friedliche Versammlung, die den Anlass für Gegendemonstrationen bilde, nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden dürfe. Behördliche Maßnahmen müssten sich primär gegen Gegendemonstranten richten. Insofern sei das von der Versammlungsbehörde mit der Polizei entwickelte Trennungskonzept - das vom Gericht bisher akzeptiert worden sei - konsequent durchzusetzen. Daran bestünden indes Zweifel, da die Behörde Gegendemonstrationen auch auf der Altstädter Elbseite zulasse. Das Gericht wiederholte seine Feststellung, dass sich die Behörde nicht auf einen selbst geschaffenen Notstand berufen könne."

Die hierin formulierte "Selbstschaffung eines Notstandes" grenzt ein wenig an Unterstellung, hatte die Stadt Dresden auch mit erhöhten Belastungen der polizeilichen Einsatzkräfte an diesem Samstag, wie unter anderem einem Fußballspiel argumentiert. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, was aus dem Verfassungsgrundsatz wird, welcher laut Artikel 8, Absatz 1 heißt: "Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln." Was eben auch die Gegenprotestler für sich in Anspruch nehmen wollen.

Gegen die Entscheidungen können Beschwerden beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen eingelegt werden. Und dahin richten sich wohl auch bald alle Augen. Noch sind dafür und für eine Entscheidung am OVG rund 24 Stunden Zeit. Und eine weitere Runde vor dem Bundesverwaltungsgericht könnte ebenfalls noch anstehen.

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