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Erlassentwurf MU, MS und ML, Stand: 14.05.2012

14. Mai 2012 , Geschrieben von Parents Veröffentlicht in #Gentechnik - Landwirtschaft - Ernährung

Erlassentwurf MU, MS und ML, Stand: 14.05.2012

Bundeslmmissionsschutzgesetz (BlmSchG)

Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren;

hier: Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen

und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik

in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen

Gem. RdErl. d. MU, d. MS u. d. ML v. XX.XX.2012

- 3340501 t207.01 -

- VORIS 28500 -

1. Regelungsinhalt

Mit diesem RdErl. werden Regelungen zur Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für zwangsbelüftete Schweinehaltungsanlagen und für zwangsbelüftete Anlagen für Mastgeflügel im Hinblick auf den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen so-

wie hinsichtlich der Bioaerosolproblematik getroffen.

2. Stand der Technik

Gemäß der Begriffsdefinition in § 3 Absatz 6 BlmSchG ist Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang zum BlmSchG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Der Anhang (zu S 3 Abs. 6) des BlmSchG führt Kriterien auf, die bei der Bestimmung des Standes der Technik und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, zu berücksichtigen sind.

Zu den Kriterien gehören u. a. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden (Nr. 4 des Anhangs zum BlmSchG), Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen (Nr. 5 des Anhangs zum BlmSchG) sowie Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen (Nr.6 des Anhangs zum BlmSchG).

 

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ln niedersächsischen Schweinehaltungsanlagen werden bereits seit mehreren Jahren Abluftreinigungsanlagen eingesetzt, die sich mit Erfolg im Betrieb bewährt haben.

Aufgrund der in den zurückliegenden Jahren gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehen mittlerweile verschiedene Technologien zur Abluftreinigung zur Verfügung, die ihre Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit im praktischen Betrieb bei zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen bewiesen haben.

Durch den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen können die Auswirkungen und die Mengen der Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen erheblich reduziert werden, wodurch in Bezug auf diese Emissionen dem Vorsorgegedanken Rechnung getragen wird.

Der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in großen Schweinehaltungsanlagen, welche die Mastschweine-, Sauen- oder Ferkelplatzzahlen des Anhangs zur 4. BlmSchV, lfd.

Nr. 7.1 Buchst. g)- i) der Spalte 1 erreichen oder überschreiten, ist aufgrund der Betriebsgröße als wirtschaftlich vertretbar und nicht unverhältnismäßig anzusehen.

Für die Schweinehaltung stehen zurzeit zehn verschiedene von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft e. V. (DLG) zertifizierte Anlagentypen von acht verschiedenen Herstellern zur Verfügung.

Diese Anlagen haben erfolgreich ein umfangreiches Prüfprogramm durchlaufen und ihre Eignung hinsichtlich der spezifizierten Parameter sowie Langzeitfunktionsfähigkeit in der Praxis unter Beweis gestellt.

Der Fortschritt in der technologischen Entwicklung, die mittlerweile vorliegenden umfangreichen Praxiserfahrungen und der Wettbewerb unter mehreren Herstellern haben im Durchschnitt zu einer Senkung der lnvestitions- und Betriebskosten mit der Folge einer deutlich verbesserten Wirtschaftlichkeit der für Schweinehaltungsanlagen geeigneten Abluftreini-gungstechnik geführt.

Werden z. B. die Preiseffekte dieser Kosten unter Zugrundelegung einer nur 10 jährigen Abschreibungszeit auf die Vermarktungspreise für Schweinefleisch bezogen, liegen sie deutlich unter 10 %.

Dieser Effekt relativiert sich zudem noch deutlich durch die wirtschaftlichen Vorteile, welche mit der Produktion in der beantragten großen Schweinehaltungsanlage erreicht werden.

 

Für zwangsbelüftete Mastgeflügelanlagen steht derzeit nur eine von der DLG zertifizierte Abluftreinigungsanlage für die Geflügelkurzmast bis zu 35 Tagen zur Verfügung, die ihre

 

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Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit für die Reduzierung von Staub- und Ammoniakemissionen nachgewiesen hat.

Ein weiterer Anlagentyp befindet sich im Zertifizierungsverfahren. lm Unterschied zu Abluftreinigungsanlagen für die Schweinehaltungsanlagen kann die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Forderung nach einer Abluftreinigungsanlage bei zwangsbelüfteten Anlagen für die Ge-

flügelkurzmast noch nicht allgemein vorausgesetzt werden.

3. Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Ge-

    nehmigungsverfahrens für Schweinehaltungsanlagen

3.1    Tierhaltungsanlagen der Nr. 7.1 Buchst. g)- i) der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BlmSchV

Als Vorsorgemaßnahme ist für große zwangsbelüftete Stallbauvorhaben im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (Neugenehmigung nach g 4 BlmSchG oder Änderungsgenehmigung nach § 16 BlmSchG) der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Reduzierung von Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen, deren Eignung und Langzeitfunktionsfähigkeit nachgewiesen wurde, zu fordern.

Eine Abluftreinigungsanlage kann u. a. als geeignet angesehen werden, wenn sie von der DLG zertifiziert wurde.

Für bereits bestehende große Schweinehaltungsanlagen ist bis zum 01. 09. 2013 zu prüfen:

a) ob die Mindestabstände gemäß Nr. 5.4.7.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) unter Berücksichtigung der Abbildung 1 zur nächsten Wohnbebauung ein-

gehalten sind,

b) ob die zulässigen Geruchsimmissionswerte der Geruchs-lmmissionsrichtlinie Nieder-

sachsen für die verschiedenen Nutzungsgebiete eingehalten werden,

c) ob die in der TA Luft zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aufgeführten oder

nach vergleichbaren Maßstäben abgeleiteten Immissionswerte eingehalten werden und

d) ob eine Schädigung empfindlicher Pflanzen- und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak oder wegen Stickstoffdepositionen ausgeschlossen werden kann.

 

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lst die Einhaltung mindestens eines dieser Kriterien a), b), c) oder d) nicht erfüllt, ist bis zum 01. 03. 2014 mit einer Umsetzungsfrist von fünf Jahren von den zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden die Installation und der Betrieb einer Abluftreinigungsanlage nachträglich anzuordnen, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände im Einzelfall davon abgesehen werden kann, Sofern Buchstabe c) zutrifft, ist bei einer konkreten Gesundheitsgefahr eine kürzere Frist geboten.

Sofern ein Betreiber einer großen Schweinehaltungsanlage der zuständigen Genehmigungs-und Überwachungsbehörde bis zum 01. 03. 2014 schriftlich mitteilt, dass er die Schweinehaltungsanlage innerhalb von fünf Jahren stilllegt und dann auf die erteilte Genehmigung verzichtet, ist von einer nachträglichen Anordnung zur Installation und zum Betrieb einer Abluft-

reinigungsanlage abzusehen.

3.2 Tierhaltungsanlagen der Nr. 7.1 Buchst. g) - i) der

      Spalte 2 des Anhangs zur 4. BlmSchV

lm Rahmen durchzuführender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren haben die Genehmigungsbehörden auf der Basis der konkreten Verhältnisse vor Ort, insbesondere der lmmissionssituation, im Einzelfall zu entscheiden, ob der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zu fordern ist.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die zulässigen Geruchsimmissionswerte der Geruchs-lmmissionsrichtlinie Niedersachsen überschritten werden.

Ferner, wenn z. B. in Bezug auf die Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak oder wegen Stickstoffdeposition die Sonderfallprüfung bzw. Einzelfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft ergibt, dass eine Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme nicht ausgeschlossen werden kann.

ln solchen Fällen sollte im Rahmen der Beratung des Antragstellers (S 2 Absatz 2 der 9. BlmSchV) darauf hingewiesen werden, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ggf.

durch den Einsatz einer Abluftreinigungsanlage erreicht werden kann.

4. Anlagen für Geflügel der Nr. 7.1 Buchst. c) Spalten 1

    und 2 des Anhangs zur 4. BlmSchV

Da gegenwärtig für die Geflügelkurzmast nur eine von der DLG zertifizierte Abluftreinigungsanlage zur Minderung von Staub- und Ammoniakemissionen zur Verfügung steht, bleibt hier zunächst die weitere technische Entwicklung abzuwarten, bevor für große Mastgeflügelanla-

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gen der Einbau von Abluftreinigungsanlagen grundsätzlich gefordert werden kann (s. o. zu 2.).

Deshalb ist hier im Einzelfall im Hinblick auf die jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren darüber zu befinden, ob der Einbau einer Abluftreinigungsanlage ein geeignetes, erforderliches und wirtschaftlich vertretbares Mittel zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist.

Durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid ist jedoch sicherzustellen, dass für große zwangsbelüftete Stallbauvorhaben der lfd. Nr. 7.1 Buchst. c) Spalte 1 des Anhangs zur 4. BlmSchV die Voraussetzungen geschaffen werden, um einen nachträglichen Einbau einer

Abluftreinigungsanlage zu ermöglichen.

lm Übrigen gelten für die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren

für Geflügelhaltungsanlagen der Nr. 7.1 Buchst. c) Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4.

BlmSchV die Ausführungen der Nr. 3.2 dieses Erlasses.

5. Berücksichtigung der Bioaerosolproblematik bei der

    Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmi-

    gungsverfahren für Schweinehaltungsanlagen und An-

    lagen für Mastgeflügel

Es entspricht auch der jüngeren Rechtsprechung des OVG Lüneburg, dass Erhebliches dafür spricht, dass von Tierhaltungsbetrieben luftgetragene Schadstoffe, wie insbesondere Stäube, Pilzsporen sowie ähnliche Mikroorganismen und Endotoxine ausgehen, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit der benachbarten Anwohner einer Anlage einzuwirken.

Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, solche Risiken insbesondere durch Emissionsbegrenzungen ggf. auch unterhalb der Gefahrengrenze nach § 5 Abs.1 Nr. 1 BlmSchG zu minimieren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.08.2011 – 12 LA 55/1 0, Beschluss vom 13.03.201 2, 12 ME 270111).

Zu den Vorsorgeanforderungen bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen wird in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft ausgeführt: ,,Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind zu prüfen."

 

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Nach derzeitigem Kenntnisstand kann eine Risikobewertung und die Festlegung möglicherweise erforderlicher Maßnahmen bezüglich Bioaerosolemissionen aus immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen nur auf der Basis der Umstände des konkreten Einzelfalls gegebenenfalls im Rahmen eines Sachverständigengutachtens gemäß § 13 der 9. BlmSchV in Anlehnung an die Festlegungen in Nr. 4.8 TA Luft erfolgen.

Bei der Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren für Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen der Nr. 7.1 Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. BlmSchV sind von den Antragstellern Sachverständigengutachten zu den Bioaerosolemissionen zu verlangen, wenn Hinweise auf eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch sie aufgrund der Tierhaltungsanlage vorliegen.

Hinweise für das Erfordernis einer Prüfung auf Bioaerosolbelastungen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens können zum Beispiel sein:

  • Der Abstand zwischen der nächsten Wohnbebauung bzw. dem nächsten Aufenthaltsort, an dem sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, und einer Schweinehaltungsanlage beträgt weniger als 350 m.
  • Der Abstand zwischen der nächsten Wohnbebauung bzw. dem nächsten Aufenthaltsort, an dem sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, und einer Geflügelhaltungsanlage beträgt weniger als 500 m.
  • Es liegen ungünstige Ausbreitungsbedingungen vor, z. B. Kaltluftabflüsse in Richtung der benachbarten Wohnbebauung.
  • Weitere Bioaerosolemittierende Anlagen befinden sich in der Nähe (1.000 m-Radius).
  • Es bestehen empfindliche Nutzungen in der Nachbarschaft (z. B. Krankenhäuser.
  • Es liegen bereits gehäufte Beschwerden der Anwohner wegen nachgewiesener, gesundheitlicher Beeinträchtigungen (spezifische Erkrankungsbilder) aufgrund von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen vor.
  • Die benachbarte Wohnbebauung liegt in Hauptwindrichtung in weniger als 1.000 m von der emittierenden Anlage entfernt.
  • Es liegt eine gegenüber der natürlichen Hintergrundkonzentration an Bioaerosolen bereits erhöhte Bioaerosolkonzentration vor.

 

Die Aufzählung der Hinweise ist nicht abschließend. Bei Vorliegen eines der gegebenen Hinweise soll im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ein Sachverständigengutachten zu Bioaerosolemissionen gefordert werden.

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Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die unter den ersten beiden Spiegelstrichen genannten Entfernungsangaben nicht als Mindestabstände zu verstehen sind, weil auch über die o. g. beispielhaften Abstände hinaus noch relevante Konzentrationen von anlagenspezifischen Bioaerosolen auftreten können.

lm Hinblick auf die Begrenzung relevanter Emissionen von Bioaerosolen orientiert sich die Darstellung und Bewertung derzeit häufig an anerkannten Maßnahmen zur Staubreduzierung gemäß der VD|-Richtlinie 4255.

ln der Fachwelt geht man davon aus, dass Systeme, die ihre Wirksamkeit in Bezug auf eine Partikel- bzw. Staubabscheidung bewiesen haben, auch geeignet sind, Bioaerosole abzuscheiden.

Insofern können durch eine Abluftreinigungsanlage, die der Staubabscheidung dient und die für den Einsatz im Bereich von Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen grundsätzlich geeignet ist, nach dem aktuellen Stand die Möglichkeiten zur Reduzierung der Bioaerosolemissionen ausgeschöpft werden.

Deshalb kann im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für eine Schweine- oder Geflügelhaltungsanlage auf die Forderung eines Sachverständigengutachtens zu Keimemissionen verzichtet werden, wenn der Antragsteller für eine solche Tierhaltungsanlage eine für die Partikel- bzw. Staubabscheidung geeignete Abluftreinigungsanlage vorsieht.

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