Overblog
Edit post Folge diesem Blog Administration + Create my blog

Gegen die Beeinträchtigung des Versammlungsrechts

30. Januar 2010 , Geschrieben von Parents Veröffentlicht in #Antidiskriminierung

CDU und FDP in Niedersachsen haben einen Gesetzesentwurf für ein neues Versammlungsesetz in Niedersachsen eingebracht.
Einige Passagen dieses Entwurfes können öffentliche Versammlungen in Niedersachsen deutlich beeinträchtigen.
Über diese Pläne wollen wir informieren und diskutieren.

Wir laden daher alle Interessierten aus Gewerkschaften, Organisationen und Verbänden, sozialen Bewegungen ganz herzlich zur Information und zum Austausch ein.

Informationsveranstaltung

Dienstag, 16. 02. 2010
18:00 Uhr
DGB-Haus
Otto-Brenner-Straße 1, Hannover


Einen Einstieg in die Materie geben:

- Martina Dierßen (ver.di Landesbezirk Niedersachsen-Bremen)
- Sebastian Wertmüller (DGB-Region Niedersachsen-Mitte)

Um die Beteiligung etwas abschätzen zu könne, bitten wir um eine kurze Anmeldung per Mail oder Telefon:
sebastian.wertmueller@dgb.de, 0511 / 16387-0

Die Einladung hängt als PDF-Datei an, bitte gerne an weitere mögliche Interessierte weiterleiten.

Zur ergänzenden Information hängt eine Positionsbestimmung des DGB zum Thema an, ebenso eine Kritik des AK Vorratsdatenspeicherung aus Hannover.

Eine Veranstaltung von:
Bildungswerk ver.di Niedersachsen / DGB Niedersachsen Mitte

Der Einladungsflyer

Die Position des DGB

Kritik des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung



Position des DGB

Gewerkschaftliche Anforderungen an ein modernes,
freiheitliches und liberales Versammlungsrecht
für Niedersachsen

Aufgrund der Föderalismusreform ist die Kompetenz für das Demonstrations- und
Versammlungsrecht an die Länder übergegangen. Dadurch haben die Länder die Möglichkeit,
eigene Versammlungsgesetze zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem
Eilentscheidverfahren im Februar 2009 wesentliche, das Versammlungsrecht einschränkende
Regelungen des bayrischen Versammlungsgesetzes außer Kraft gesetzt. In der Hauptsache
steht ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hierzu noch aus. Vor diesem Hintergrund
formuliert der DGB-Landesvorstand Niedersachsen seine Anforderungen an ein modernes und
freiheitliches Versammlungsrecht für Niedersachsen.
Der Versammlungsbegriff leitet sich unmittelbar aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz ab. Eine
weitere gesetzliche Definition von Versammlungen ist deshalb entbehrlich. Das Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit ist ein lebendes Instrument zur Sicherung unmittelbar demokratischer
Beteiligung am öffentlichen Leben. Seit jeher galt das Recht, sich ungehindert und ohne
besondere Erlaubnis mit anderen zu versammeln als Zeichen der Freiheit, Unabhängigkeit und
Mündigkeit der selbstbewussten Bürgerinnen und Bürger. Das Versammlungsrecht geht direkt
aus der Meinungsfreiheit hervor und ist fundamental für eine demokratische Gesellschaft. Dies
gilt umso mehr für den DGB und die Mitgliedsgewerkschaften, die sowohl demokratische
Grundrechte und bürgerliche Freiheitsrechte verteidigen, als auch selbst als Veranstalter von
Kundgebungen, Demonstrationen und Streikaktionen agieren.
Der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften erwarten deshalb von einem Versammlungsgesetz,
dass dieses grundgesetzkonform ist und der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes
entspricht, ganz im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland. Der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften werden es deshalb nicht hinnehmen,
dass bürokratische und polizeiliche Beschränkungen und Überwachungen friedliche
Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuüben.
Aus gewerkschaftlicher Sicht muss ein modernes Versammlungsrecht einen praxisnahen und
versammlungsfreundlichen Rechtsrahmen schaffen, der den Schutz der Versammlungsfreiheit
nicht an die Verwaltungsgerichte und an das subjektive Ermessen lokaler Ordnungshüter
delegiert. Die besondere Aufgabe aller staatlichen Organe und Institutionen ist es, die
Versammlungsfreiheit zu schützen. Das Versammlungsrecht muss deshalb aus seiner
obrigkeitsstaatlichen Tradition befreit werden. Der Staat und seine Institutionen müssen als
moderne Dienstleister in Sicherheits- und Organisationsfragen für alle Beteiligten fungieren.
1. Versammlungs- und Streikrecht
Sowohl das Versammlungs- als auch das Streikrecht sind im Grundgesetz verankert. Beide
Rechtsgüter sind zu schützen. Dies gilt insbesondere in der alltäglichen Praxis bei Anwendung
des Versammlungsrechts, welches hinsichtlich hoher und überzogener Auflagen (1) das
Streikrecht nicht einschränken darf. Dies hat für Gewerkschaften vor allem bei kurzfristig
organisierten Warnstreiks und Streikaktionen in öffentlichen Räumen und unter freiem Himmel
eine enorm hohe Bedeutung.
2. Anzeigebefreiung
Der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften fordern, dass Streikversammlungen vor bestreikten
Betrieben bzw. in direkter Nähe aus der Anmeldepflicht herausgenommen werden. Diese sind
bereits durch das im Grundgesetz verankerte Streikrecht legitimiert.
Versammlungen unter freiem Himmel sollten darüber hinaus grundsätzlich von der
Anzeigepflicht befreit werden, wenn sich nicht mehr als 20 Personen an einer Versammlung
beteiligen. Der bürokratische Aufwand für eine Anmeldung steht in keinem Verhältnis zu der
Verpflichtung der Ordnungsbehörden, eventuelle Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.
3. Anmeldefrist
Die im Bundesversammlungsgesetz vorgesehene und vom Bundesverfassungsgericht
bestätigte Anzeigefrist von 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe einer Versammlung
ist beizubehalten. Der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften lehnen eine Verlängerung dieser
Anzeigefrist für Versammlungen unter freiem Himmel entschieden ab. Das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit ist höher zu gewichten als verwaltungstechnische Interessen der
Ordnungsbehörden. In der Praxis würde jegliche Verlängerung die Planung friedlicher
Versammlungen erschweren.
Wie von der Rechtsprechung entschieden, bedürfen spontane Versammlungen keiner
Anmeldung. Dabei muss es auch zukünftig bleiben.
4. Ordnereinsatz
Der Einsatz von gekennzeichneten Ordnern/innen während einer Versammlung ist aus DGB und
Gewerkschaftssicht nach wie vor sinnvoll. Hierbei darf es jedoch keine Feststellung der
Namen durch die Polizei geben. Auch eine vorherige namentliche Anzeigepflicht der zum
Einsatz kommenden Ordner/innen würde das Versammlungs-recht unnötig einschränken.
5. Aufzeichnung und Datenspeicherung
Beim Thema „Bild-, Ton- und Videoaufnahmen“ verweisen der DGB und die
Mitgliedsgewerkschaften auf die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar
2009 zum Versammlungsgesetz in Bayern, wonach Übersichtsaufnahmen, bei denen eine
Speicherung des Versammlungsgeschehens erfolgt, nur dann zulässig sind, „wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen“.
Rechtsstaatliche Kriterien für den Einsatz der Videoüberwachung bei Versammlungen dürfen
nicht außer Kraft gesetzt werden. Übersichtsaufzeichnungen ohne die Feststellung einer
konkreten Gefahr darf es nicht geben, auch nicht zur Auswertung des polizeitaktischen
Vorgehens. Von der Polizei erhobene Daten sowie Bild- und Tonaufzeichnungen sind nach der
Versammlung unverzüglich zu löschen, sofern sie nicht zur weiteren Strafverfolgung oder in zu
definierenden Grenzen der Gefahrenabwehr benötigt werden. In allen anderen Fällen ist eine
Löschung spätestens nach sechs Monaten vorzunehmen (Ausnahme: Richterliche Anordnung
zur Datenspeicherung).
6. Orte nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft
Das Versammlungsrecht kann an Orten und an Jahrestagen, die an die national-sozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern, eingeschränkt werden. Aus Sicht des DGB und der
Mitgliedsgewerkschaften rechtfertigt die besondere historische Verpflichtung für den Schutz
der Würde der Opfer des Nationalsozialismus diese Einschränkung der Versammlungsfreiheit,
so wie im Versammlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geschehen.
7. Bannmeile
Der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften plädieren dafür, das antiquierte niedersächsische
Bannmeilengesetz aufzuheben, so wie in vielen anderen Bundesländern bereits geschehen. Es
muss zukünftig möglich sein, auch in unmittelbarer Nähe des Niedersächsischen Landtages zu
demonstrieren, da gerade hier der Ort von Gesetzgebung und politischer Debatte ein
symbolisch herausragender Ort ist.
8. Straf- und Bußgeldvorschriften
Verstöße gegen das Versammlungsgesetz sind auf verhältnismäßige Sanktionen zu
beschränken. Der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften lehnen eine Ausweitung der Strafund
Bußgeldtatbestände ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Eilentscheid
vom Februar 2009 entschieden ab.
Anmerkung (1)
Bezüglich der Verhängung von die Versammlungsfreiheit einschränkenden Auflagen
orientieren sich der DGB und die Mitgliedsgewerkschaften an den Maßstäben des
Niedersächsischen Verwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 09.05.2009 (Aktenzeichen
11 ME 260/09, 1 B 122/09) und erwarten, dass diese Haltung sich auch in einem neuen
Versammlungsgesetz wiederfindet: „Die behördliche Eingriffsbefugnis setzt eine unmittelbare
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung in
der vom Antragsteller beantragten Form voraus. Die unmittelbare Gefährdung wiederum setzt
eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden
Rechtsgüter führt. Außerdem müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare
Umstände dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage einer
Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht.“
Diesen Post teilen
Repost0
Um über die neuesten Artikel informiert zu werden, abonnieren:
Kommentiere diesen Post