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Kundgebung für unabhängige Iranische Gewerkschafter - Genf 13.6.13 IAO Konferenz

7. Juni 2013 , Geschrieben von Parents Veröffentlicht in #International

Kundgebung für ArbeiterInnen- und Gewerkschaftsrechte im Iran

am 13. Juni 2013 vor dem Gebäude der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in Genf

 

Iranische Arbeiterschaft hat keine elementaren Rechte wie Streik- und Demonstrationsrecht sowie das Recht auf Gründung unabhängiger Gewerkschaften.

 

Tausende ArbeiterInnen werden inhaftiert und manche von ihnen zum Tode verurteilt, weil sie sich für ihre Rechte einsetzen.

 

Wir - französische Gewerkschaften CGT, CFDT, FSU, UNSA und Solidaries - rufen alle Arbeitnehmervertreter in der Jahreskonferenz der Internationalen Arbeiterorganisation (IAO) dazu auf, sich für

 

- Freilassung gefangener ArbeiterInnen,

- Gründung unabhängiger Gewerkschaften

- und die Teilnahme wahrer VertreterInnen iranischer ArbeiterInnen und nicht die der Agenten des iranischen Regimes in der IAO-Konferenz

 

einzusetzen und an der Kundgebung

 

am 13.06.2013 von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr auf dem Platz der Nationen in Genf

 

teilzunehmen.

 

Dies ist für die VertreterInnen der Gewerkschaften eine Gelegenheit, sich mit iranischen ArbeiterInnen und GewerkschafterInnen solidarisch zu erklären.

 

 

 

 

 

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

im Juni 2013 findet die Jahreskonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) statt. Dies ist ein wichtiger Anlass, um mit iranischen Arbeiterschaft und GewerkschafterInnen zu solidarisieren.

 

Konkret haben wir folgende Forderungen:

 

- Die stärksten französischen Gewerkschaften haben zu einer Kundgebung für die Solidarität mit iranischen ArbeiterInnen am 13. Juni 2013 in Genf aufgerufen (siehe den Aufruf im Anhang). Wir bitten den DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften ebenfalls dazu aufzurufen und nach Möglichkeit einer Delegation an die Kundgebung zu senden.

 

- Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften sollten sich dafür einsetzen, dass wahre Vertreter der iranischen Arbeiterschaft an der Jahreskonferenz der IAO teilnehmen und nicht die Agenten der Islamischen Republik Iran.

 

 

 

 

Anhang

Die Rechtlosigkeit iranischer Arbeiterschaft im Iran im Spiegelbild islamischer Gesetze

 

In der Verfassung der Islamischen Republik Iran (IRI) wird an zwei Stellen über „Vereine“ und „Räte“ in Betrieben gesprochen. An keiner der beiden Stellen wird das Recht auf unabhängige Gewerkschaften anerkannt. Im Artikel 26 wird zunächst verkündet, dass „berufliche Vereine“ frei seien, um diese „Freiheit“ sofort durch viele Bedingungen zur Farce zu machen: „[…] Berufliche Vereine sind frei, vorausgesetzt, dass sie die Grundlagen der Unabhängigkeit, Freiheit, nationalen Einheit, die islamischen Prinzipien und die Grundlagen der Islamischen Republik nicht verletzen.“

Die beliebig interpretierbaren Begriffe „islamische Prinzipien“ und „Grundlagen der Islamischen Republik“ gleichen einem Blankoscheck für die IRI, um jedes unabhängige Interessenvertretungsorgan der Lohnabhängigen zu verbieten. In der Praxis  wurde beispielsweise der Vorsitzende der Wahed-Gewerkschaft u.a. wegen „Gefährdung der nationalen Sicherheit“ zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er die Interessen der Lohnabhängigen verteidigen wollte.

Ferner, im Artikel 104 der Verfassung der IRI wird die Zusammensetzung der „Räte“ in den „industriellen und landwirtschaftlichen Produktionseinheiten“ festgeschrieben. Diese Räte sollen aus Vertretern „der Arbeiter, Bauern und übrigen Arbeitnehmer sowie der leitenden Angestellten“ bestehen. Hier handelt es sich also lediglich um kooperativistische Organe, in denen im besten Falle Vertreter der Beschäftigten und des Managements zusammenarbeiten sollen. In der Realität fungieren sie aber als Handlanger des iranischen Regimes.

Nach dem iranischen Arbeitsgesetz dürfen die Beschäftigten in einem Betrieb nur eine von den drei Formen der „Interessenvertretung“ haben: Islamischer Arbeitsrat (IAR), beruflicher Verein oder Arbeitervertreter (Arbeitsgesetz, § 131, Anmerkung Nr. 4). Dadurch sind in allen Betrieben, in denen bereits Islamische Arbeitsräte (IAR) existieren, die anderen beiden Vertretungsformen verboten. In der Praxis wird selbst in den Betrieben ohne IAR jegliche unabhängige Form der Interessenvertretung verhindert. Nicht zuletzt weil der religiöse Führer in jedem beliebigen IAR sowie in anderen „beruflichen Vereinen“ einen Vertreter haben kann (Arbeitsgesetz, § 138).

IAR haben laut ihren Satzungen und ihrer Zusammensetzung mit unabhängigen Gewerkschaften nichts gemein. Sie fungieren eher als Stützpunkte der IRI in Betrieben und versuchen, jegliche Initiative der Beschäftigten im Keim zu ersticken.

Das Arbeitsministerium verfasst eine Mustersatzung für die IAR (Instruktion zur Einführung des Gesetzes über Islamische Arbeitsräte, § 2, Anmerkung) und gibt dadurch im Wesentlichen den Inhalt der Satzungen der IAR in einzelnen Betrieben vor. Darüber hinaus muss die Satzung der IAR vom „Hohen Arbeitsrat“ bestätigt werden (ebenda, § 2). Dies ist ein neunköpfiges Gremium, bestehend aus dem Arbeitsminister und zwei weiteren Vertretern der IRI, drei Vertretern der Unternehmer und drei Vertretern des „Hohen Verbands der Islamischen Arbeitsräte“. Somit ist die Verfassung und Verabschiedung der Satzung der IAR keine ausschließliche  Angelegenheit ihrer Mitglieder, sondern die des Arbeitsministeriums bzw. eines Gremiums, dessen zwei Drittel Mehrheit die Vertreter der IRI und Unternehmer ausmachen. Ein Vertreter der Unternehmer ist Mitglied von IAR (Instruktion zur Einführung …, § 17).

Die Wahlen der IAR müssen unter der Aufsicht des Arbeitsministeriums stattfinden. Die Bedingungen für die Mitgliedschaft in den IAR sind so festgesetzt, dass Oppositionelle und Arbeitsmigranten von vornherein ausgeschlossen werden. Zu diesen Bedingungen gehören nämlich: „Glauben an und praktizierende Verpflichtung zum Islam und religiösen Führer und Loyalität zur Verfassung der IRI“, „keine Sympathie mit illegalen Parteien, Organisationen und Gruppierungen sowie Gruppen, die gegen die IRI sind“ sowie iranische Staatsangehörigkeit (Gesetz über Gründung Islamischer Arbeitsräte, § 2). Die Mitglieder der IAR müssen durch ein dreiköpfiges Gremium bestehend aus zwei Vertretern der IRI und einem Vertreter der Beschäftigten bestätigt werden (ebenda, § 2, Anmerkung).

Weiterhin müssen IAR „die Zuständigen über soziale Ursachen von Zwischenfällen informieren und die notwendige Zusammenarbeit gewährleisten“ (ebenda, § 20). Im Gesetz werden zwar „soziale Ursachen von Zwischenfällen“ nicht präzisiert, es ist aber offensichtlich, dass es sich um Arbeitskämpfe und Arbeiterproteste handelt. Zumal die IAR gesetzlich verpflichtet sind, mit islamischen Verbänden in Betrieben zusammen zu arbeiten (ebenda, § 13, Abs. b). Islamische Verbände propagieren die staatliche Ideologie und bespitzeln Arbeiteraktivisten. Nach dem Arbeitsgesetz sind sie zur „Propagierung und Ausbreitung islamischer Kultur und Verteidigung von Errungenschaften der islamischen Revolution“ verpflichtet (Arbeitsgesetz, § 130).

Landesweite Politik und Aktionen der IAR werden durch eine Dachorganisation namens „Arbeiterhaus“ koordiniert. Das „Arbeiterhaus“ veröffentlicht eine Tageszeitung („kar wà kargàr) und besitzt eine Nachrichtenagentur (ILNA). IAR stellen ein großes Hindernis für die Entstehung und Weiterexistenz unabhängiger Gewerkschaften.

 

 

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